Finanzamt

Einkünfte aus der Katzenzucht sind wie andere Einkünfte selbstverständlich einkommensteuerpflichtig. Viele Züchter sind der Auffassung, dass sie für die Mühe und Entbehrung, die sie auf sich nehmen, wenigstens die Einnahmen ungeschmälert für sich behalten dürfen. Dem ist natürlich nicht so. Auch noch so viel Aufopferung ändert nichts an der Einkommensteuerpflicht. Wer eine mühevolle und entbehrungsreiche berufliche Tätigkeit hat, würde sicher auch nicht auf die Idee kommen, deshalb seinen Lohn steuerfrei erhalten zu dürfen.

In der Steuererklärung sind die Gewinne in der GSE-Anlage unter Einkünfte aus Gewebebetrieb anzugeben. Wichtig ist, dass der Gewinn einzutragen ist. Von den Einnahmen aus dem Verkauf der Kitten sind sämtliche Ausgaben abzuziehen, nicht nur die für Futter, Kratzmöbel, Kuschelhöhlen, Katzenspielzeug, den Tierarzt, den Vereinsbeitrag und die Stammbäume, sondern auch für die Ausstellungen einschließlich Anfahrt, Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Wer dies nur akribisch macht, wird schnell darauf kommen, dass seine Katzenzucht doch ein ziemliches Verlustgeschäft ist.

Es bringt andererseits nichts, die Verluste in der Steuererklärung anzugeben. Früher akzeptierte das Finanzamt unter dem Begriff der Liebhaberei Verluste aus Tierzucht nicht. Das bestätigte letztlich der Bundesfinanzhof, in der er dies in einem Grundsatzurteil einem Arzt vor Augen führte, der sich verlustreich als Pferdezüchter betätigt hatte. Jetzt sind gemäß § 15 Abs. 4 EStG Verluste aus gewerblicher Tierzucht weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit anderen Einkunftsarten ausgleichbar. Sie lassen sich nur in das letzte Jahr zurück- bzw. in die kommenden vortragen, so dass sich das Finanzamt des Begriffs der Liebhaberei in der Tierzucht gar nicht mehr zu bedienen braucht.

Wer weiß, dass seine Katzenzucht keinen Gewinn abwirft, sollte dies dennoch seinem Finanzamt formlos mitteilen. Ich habe darauf hin ein Schreiben erhalten, dass "von einer steuerlichen Erfassung meines Gewebes abgesehen werden könne." Besser so, als wenn das Finanzamt von sich aus kommt.

Noch etwas: Tierverkäufe sind umsatzsteuerpflichtig. Allerdings besteht eine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG), die unter Hinzurechnung der (fiktiven) Umsatzsteuer im letzten Jahr lediglich bis zu € 17.500 umgesetzt haben und im laufenden voraussichtlich nicht über € 50.000 kommen werden. Vorsicht allerdings, wer mehrere kleine Geschäfte betreibt. Hier müssen für die Beurteilung alle Umsätze zusammengerechnet werden. Wer z. B. eine Photovoltaic-Anlage betreibt und auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet, um sich Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, der muss dann auch beim Verkauf seiner Kitten Umsatzsteuer abführen.

© 2006 Dr. Frank J. Reuther