Veterinäramt

Oft wird sich darüber beschwert, dass den Katzenvermehrern, die ihre Zuchtkätzinnen außerhalb jeder Zuchtregeln ausbeuten, von staatlicher Seite kein Einhalt geboten wird. Dem ist nicht so. Allerdings treffen, was sicher nicht jedem bewusst ist, die gesetzlichen Regeln auch die in Vereinen organisierten Züchter, da die Vereine selbst keine hoheitlichen Aufgaben übernehmen können.

Im Tierschutzgesetz findet sich der Begriff der "gewerbsmäßigen Zucht", der nicht mit dem der "gewerblichen Zucht" im Sinne der Gewebeordnung verwechselt werden darf. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a und b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten bzw. mit ihnen handeln will. Zuständige Behörde ist das örtliche Veterinäramt. Bei Antragstellung müssen Angaben zur Tierart, der verantwortlichen Person sowie zu den Räumen und Einrichtungen gemacht werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, was vom Veterinäramt in einem Fachgespräch zu prüfen ist, die Person zuverlässig ist und die Räume und Einrichtungen eine entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Sie kann befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Wer züchtet nun gewerbsmäßig? Hier gibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes unter Punkt 12.2.1.5.1. Auskunft. Gewerbsmäßige Zucht liegt vor, wenn fünf oder mehr fortpflanzungsfähige Kätzinnen gehalten werden oder man fünf oder mehr Würfe jährlich hat. Diese Angaben sind abschließend, so dass für weitere Erwägungen bezüglich von Ausnahmen kein Raum ist. Wer nun meint, er hätte schon immer fünf Kätzinnen oder fünf Würfe pro Jahr, und müsse keine Erlaubnis beantragen, sollte sich die Bußgeldvorschriften vor Augen führen. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig züchtet, dem droht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. Abs. 3 TierSchG ein Bußgeld von bis zu € 25.000. Wer die Grenze der Gewerbsmäßigkeit erreicht und züchterisch ein reines Gewissen hat, sollte sich auch zum eigenen Schutz nicht scheuen, die hierfür erforderliche Erlaubnis bei seinem Veterinäramt zu beantragen.

© 2006 Dr. Frank J. Reuther