Altersberechnung Kitten bzw. Jungtiere

Nach den geltenden FIFe Ausstellungsregeln muss ein Kitten, damit seine Zulassung zu einer Ausstellung vom Besitzer erfolgreich beantragt werden kann, während der Ausstellung mindestens volle vier Monate alt sein.

Zur Vereinfachung der weiteren Darstellungen soll, weil hier nur der Zeitpunkt des für die Zulassung zu Ausstellungen erforderliche (Mindest-) Lebensalters einer Katze zu beurteilen ist, an die Stelle der von der FIFe gebrauchten Formulierung "volle vier Monate" die im deutschen Rechtsverkehr wohl eher gebräuchliche Formulierung „Vollendung des vierten Lebensmonates“ gesetzt werden.

Im Falle der Bewerbung für eine FIFe-Weltausstellung bzw. eine internationale oder nationale Ausstellung die jeweils über zwei Tage durchgeführt werden und für die nur ein einziges Zertifikat erteilt wird, ist einem Kitten in der Klasse 12 (4 bis 7 Monate) demnach die Zulassung zu erteilen, wenn es seinen vierten Lebensmonat spätestens mit Ablauf des ersten Ausstellungstages vollendet hat.

 NFO GalatheaImpact02Im Falle von Doppelausstellungen, an welchen zwei separate Ausstellungen an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden, ist die Erteilung der Zulassung dagegen für jeden Tag gesondert zu prüfen. Die Zulassung darf in diesen Fällen jeweils nur für den Tag erteilt werden, an dem das Kitten seinen vierten Lebensmonat bereits tatsächlich vollendet hat. Tritt die Vollendung des vierten Lebensmonats bereits vor Beginn des ersten Ausstellungstages ein, darf die Zulassung für beide Ausstellungstage erteilt werden. Tritt die Vollendung des vierten Lebensmonats dagegen erst mit Ablauf des ersten Ausstellungstages ein, darf die Zulassung ausschließlich für den zweiten Ausstellungstag erfolgen. Vollendet die Katze ihren vierten Lebensmonat mit Ablauf des zweiten Ausstellungstages oder später, ist die Zulassung ganz zu versagen.

Dies gilt für die Erteilung der Zulassung für Jungtiere der Klasse 11 (7 bis 10 Monate) sinngemäß.

Es ist deswegen der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem eine Katze ihren vierten Lebensmonat vollendet hat. Zu diesem Zweck sind die allgemeinen Regelungen der §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden.

Nach diesen Bestimmungen des BGB ist in den Fällen, wenn der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt ist, dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitzurechnen. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters (§ 187 II BGB).

Eine Katze hat danach ihren vierten Lebensmonat mit dem Ablauf desjenigen Tages ihres vierten Lebensmonats vollendet, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl ihrem Geburtstag entspricht (§ 187 II BGB). Fehlt im letzten Monat der für den Fristablauf möglicherweise maßgebende 31. Tag oder außerhalb eines Schaltjahres der 29. Februar, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

© 2004 Bernd Kluge